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Problematik des branchenüblichen Versicherungsschutzes für fremde Rechnung. (BGH Az. VII ZR 107/15)

Vorsicht! Hier könnte zum Nachteil der Pfandleiher eine neue Branchenüblichkeit geschaffen werden

Gemäß der BGH Entscheidung (Aktenzeichen VII ZR 107/15) wird auf den branchenüblichen Versicherungsschutz für fremde Rechnung abgestellt. Auch hat dieser den Begriff „Branchenüblichkeit“ definiert. Diese Üblichkeit wurde bereits schon im Pfandleiher Kommentar von 1929 bereits beschrieben. Nun aber, hat eine Großzahl von Pfandleihern Ihren Versicherungsschutz, wie vom Dialog-Vorstand dargestellt, angepasst. Folglich könnte hierdurch eine neue Branchenüblichkeit der Pfandleiher-Versicherung geschaffen werden. Was sicherlich nicht im Sinne der Pfandleiher sein kann.